Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung überdauernden Schweige- und Treuepflicht. Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten (sog. «Parteiwechsel») ist zudem schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 108 ff., m.w.H.). D) Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA im vorliegenden Fall