Art. 13 der damaligen Fassung der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) (vgl. die analoge Regelung in der heutigen Fassung, Art. 5 SSR) verbietet dem Anwalt zudem die Annahme eines (neuen) Mandates, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen würde. Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung überdauernden Schweige- und Treuepflicht.