22. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. c BGFA verletzt zu haben. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsanwälte «jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen», zu vermeiden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beurteilt sich der verpönte Interessenkonflikt nur aus dem Blickwinkel der Klientschaft und mit Bezug auf weitere (aktuelle) private und geschäftliche Beziehungen des Anwalts. Nach herrschender Lehre ist dieser vom Gesetzgeber getroffene Wortlaut jedoch zu eng.