21. Mit Blick auf die oben erwähnte Zehntagesregel und mangels Vorliegens eines sachlichen Grundes, der eine Verlängerung dieser üblichen Frist begründen könn- 6 te, ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte in Bezug auf diese verspätete Herausgabe Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. C) Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA