ein zweiseitiges Schreiben und am 1. Februar 2023 (pag. 41) gemeinsam mit Rechtsanwalt C.________ eine längere Eingabe verfassen konnte. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Monat Januar dürfte folglich nicht vorgelegen haben. 20. Es ist entsprechend kein Grund ersichtlich, weshalb die Aktenzustellung nicht innerhalb von 10 Tagen hätte erfolgen können. Mit der Zustellung erst am 9. Februar 2023 ist die Herausgabe der Akten gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörde (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 22 153 des Kantons Bern vom 9. Februar 2023) verspätet erfolgt.