a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen (eigene Arbeitsunfähigkeit und hohe Arbeitsbelastung) verhindert war, mag sein, rechtfertigt es aber nicht, dass er das Schreiben unbeantwortet liess. Er hätte während der Zeit seiner Abwesenheit für eine Stellvertretung sorgen müssen. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte am 16. Januar 2023 (pag. 25) ein zweiseitiges Schreiben und am 1. Februar 2023 (pag.