19. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte das Schreiben der Anzeigerin vom 10. Januar 2023 betreffend der Herausgabe von Unterlagen 30 Tage unbeantwortet gelassen. Erst am 9. Februar 2023 wurden die Unterlagen zugestellt. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein.