Die Herausgabe hat innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von 10 Tagen i.d.R. genügen dürfte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 33 ff). B) Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA im vorliegenden Fall 17. Unbestritten ist, dass die Anzeigerin mit Schreiben vom 10. Januar 2023 vom Disziplinarbeklagten die Herausgabe von Unterlagen verlangte. Unbestritten ist auch, dass der Disziplinarbeklagte auf dieses Schreiben am 9. Februar 2023, also 30 Tage später, die Unterlagen der Anzeigerin zustellte.