13. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte, der als Anwalt für die G.________AG arbeitet, unbestrittenermassen sowohl die Anzeigerin wie auch D.________ im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vertreten. Letzterer in einem Verfahren gegen die Anzeigerin. 4 IV. Rechtliches A) Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA