Schliesslich mutmasst der Disziplinarbeklagte, dass die Anfrage bewusst am 10. Januar 2023 eingegangen sei. Dies, weil die Anzeigerin gewusst haben musste, dass der Disziplinarbeklagte an der Ausarbeitung der Klagebegründung war. Aufgrund der unterschiedlichen Sachgebiete der Verfahren hält der Disziplinarbeklagte fest, dass kein Konflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vorliege.