Zur verzögerten Herausgabe der Akten hält der Disziplinarbeklagte fest, dass die Akten nicht beabsichtigt vorenthalten wurden. Vielmehr seien die hohe Arbeitsbelastung und ein Unfall des Disziplinarbeklagten Grund für die verspätete Herausgabe der Akten gewesen. Ausserdem sei die Anzeigerin im Besitz aller aus dem Mandat hervorgegangenen Akten gewesen und habe eine sehr kurze Frist für die Herausgabe gestellt. Schliesslich mutmasst der Disziplinarbeklagte, dass die Anfrage bewusst am 10. Januar 2023 eingegangen sei.