Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass er nach dem Urteil des Handelsgerichts nicht mehr für die Anzeigerin tätig war. Er habe während der Vertretung der Anzeigerin über das ausgeübte Kaufrecht des Aktionärs D.________ erfahren und die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von E.________ und F.________ gesehen. Diese im Verfahren verwerteten und erlangten Kenntnisse seien im Verfahren zwischen der Anzeigerin und D.________ nicht relevant gewesen.