Der Disziplinarbeklagte hält fest, dass es sich bei den erwähnten Auseinandersetzungen um unabhängige Sachverhalte in überdies unterschiedlichen Rechtsgebieten handle. In der Auseinandersetzung betreffend des Kaufrechts sei es um einen Aktionärbindungsvertrag gegangen, weshalb die Streitigkeit vertragsrechtlicher Natur gewesen sei. Das zweite Verfahren habe die Einberufung einer Generalversammlung betroffen und sei gesellschaftsrechtlicher Natur. Das nun an eine andere Kanzlei übertragene Mandat betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses von D.___