Beide Disziplinarbeklagte weisen den Vorwurf der Interessenkollision ab. Sie zeigen auf, dass es verschiedene Streitigkeiten zwischen E.________, F.________ und D.________ gab. Einerseits ein Schiedsverfahren zwischen D.________ sowie E.________ und F.________ betreffend das Vorliegen eines Kaufrechtfalls der Aktien der Anzeigerin. Rechtsanwalt C.________ und der Disziplinarbeklagte vertraten D.________. Andererseits war ein Verfahren vor dem Handelsgericht hängig. E.________ und F.________ hätten die Einberufung einer Generalversammlung verlangt. Der Disziplinarbeklagte vertrat hier die Anzeigerin.