12. Zum Sachverhalt führte der Disziplinarbeklagte in der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 aus, die G.________AG prüfe bei sämtlichen Mandaten, ob eine Interessenkollision vorliege. Aufgrund des laufenden Aufsichtsverfahrens hätten er und Rechtsanwalt C.________ sich entschieden das noch hängige Mandat nunmehr an eine andere Anwaltskanzlei zu übergeben. Dies sei jedoch nicht als Anerkennung der vorgeworfenen Interessenkollision zu werten, sondern geschah einzig im Interesse von D.________. Beide Disziplinarbeklagte weisen den Vorwurf der Interessenkollision ab.