Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 23 24 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Refe- rentin), Fürsprecher Müller, Gerichtspräsidentin Zürcher, Ober- richterin Falkner, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ AG Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 18. Januar 2023 Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) und Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) - Berufsregelverletzung aufgrund verspäteter Herausgabe der Klientenakten - Interessenkollision aufgrund von arbeitsrechtlichen Abklärungen für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Anzeigerin und der späteren arbeitsrechtlichen Vertretung dieser Person in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erstattete die A.________ AG (nachfolgend Anzeigerin) gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) Anzeige wegen Verdacht auf Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61). Sie legte drei Rechnungen, ein E-Mail und einen Brief als Beilage bei (pag. 5-27). 2. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 informierte die Anwaltsaufsichtsbehörde die Anzeigerin, ihr komme im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu, sie könne jedoch verlangen, dass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft er- teilt werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 bat die Anzeigerin, diesbezüglich informiert zu werden. 3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis am 13. Februar 2023 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Der Diszipli- narbeklagte reichte am 13. Februar 2023 eine kurze Stellungnahme mit einem E-Mail-Verlauf als Beilage (pag. 67) ein. 4. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde die Stellungnahme entgegengenommen, gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verlet- zung von Art. 12 lit. c BGFA und/oder Art. 12 lit. a BGFA eröffnet und ihm eine Frist von 21 Tagen gesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. 5. Mit Schreiben vom 21. April 2023 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Fristerstre- ckung bis am 12. Mai 2023. 6. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde vom Schreiben des Disziplinarbeklagten Kenntnis genommen und die Frist bis am 12. Mai 2023 verlängert. 7. Am 12. Mai 2023 reichte der Disziplinarbeklagte eine ausführliche Stellungnahme ein. 8. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Anzeigerin auf Antrag der Referentin aufgefordert weitere Unterlagen einzureichen insbesondere die in der Honorarnote vom 24. Juni 2022 aufgeführte E-Mail vom 10. Mai 2022. 9. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 reichte die Anzeigerin die verlangten Unterlagen ein. 2 II. Zuständigkeit 10. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. III. Sachverhalt 11. Zum Sachverhalt führte die Anzeigerin zusammengefasst aus, dass sie vom Diszi- plinarbeklagten in rechtlichen Angelegenheiten bis Ende Sommer 2022 vertreten worden seien. Nun würden dieser und Rechtsanwalt C.________ (AA 23 26) D.________ in einer Aktionärsstreitigkeit gegen E.________ und F.________ ver- treten. Es würde sich hierbei um eine Streitigkeit betreffend der Aktien der Anzeige- rin handeln. Sowohl D.________ wie auch E.________ und F.________ seien Verwaltungsratsmitglieder der Anzeigerin. Die Anzeigerin hätte die G.________AG mit Brief vom 10. Januar aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend das Man- datsverhältnis bis zum 17. Januar 2023 herauszugeben. Die G.________AG sei der Aufforderung erst am 9. Februar 2023 nachgekommen. Der Disziplinarbeklagte und Rechtsanwalt C.________ hätten der Anzeigerin jedoch bereits am 16. Januar 2023 mitgeteilt, dass sie D.________ nun auch in einer arbeitsrechtlichen Streitig- keit gegen die Anzeigerin vertreten würden. Die Anzeigerin sieht hier einen Interes- senskonflikt zwischen dem beendeten Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Disziplinarbeklagten und Rechtsanwalt C.________ und dem laufenden Mandats- verhältnis zwischen denselben Rechtsanwälten und D.________. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 legte die Anzeigerin eine an das Regionalgericht Bern-Mittelland gerichtete Stellungnahme in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ins Recht, bei welchem einerseits die Anzeigerin und andererseits D.________ Partei sind. Die Stellungnahme vom 1. Februar 2023 wurde vom Disziplinarbeklagten so- wie Rechtsanwalt C.________ als Vertreter von D.________ verfasst. 12. Zum Sachverhalt führte der Disziplinarbeklagte in der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 aus, die G.________AG prüfe bei sämtlichen Mandaten, ob eine Interessen- kollision vorliege. Aufgrund des laufenden Aufsichtsverfahrens hätten er und Rechtsanwalt C.________ sich entschieden das noch hängige Mandat nunmehr an eine andere Anwaltskanzlei zu übergeben. Dies sei jedoch nicht als Anerkennung der vorgeworfenen Interessenkollision zu werten, sondern geschah einzig im Inter- esse von D.________. Beide Disziplinarbeklagte weisen den Vorwurf der Interes- senkollision ab. Sie zeigen auf, dass es verschiedene Streitigkeiten zwischen E.________, F.________ und D.________ gab. Einerseits ein Schiedsverfahren zwischen D.________ sowie E.________ und F.________ betreffend das Vorlie- gen eines Kaufrechtfalls der Aktien der Anzeigerin. Rechtsanwalt C.________ und der Disziplinarbeklagte vertraten D.________. Andererseits war ein Verfahren vor dem Handelsgericht hängig. E.________ und F.________ hätten die Einberufung einer Generalversammlung verlangt. Der Disziplinarbeklagte vertrat hier die Anzei- gerin. Ausserdem gebe es eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen 3 D.________ und der Anzeigerin. D.________ wurde das Arbeitsverhältnis gekün- digt. Der Disziplinarbeklagte vertrat D.________ unter anderem gegen die Anzeige- rin betreffend vorsorgliche Massnahmen. Der Disziplinarbeklagte hält fest, dass es sich bei den erwähnten Auseinanderset- zungen um unabhängige Sachverhalte in überdies unterschiedlichen Rechtsgebie- ten handle. In der Auseinandersetzung betreffend des Kaufrechts sei es um einen Aktionärbindungsvertrag gegangen, weshalb die Streitigkeit vertragsrechtlicher Na- tur gewesen sei. Das zweite Verfahren habe die Einberufung einer Generalver- sammlung betroffen und sei gesellschaftsrechtlicher Natur. Das nun an eine andere Kanzlei übertragene Mandat betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses von D.________ sowie das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sei arbeits- rechtlicher bzw. persönlichkeitsrechtlicher Art. Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass er nach dem Urteil des Handelsge- richts nicht mehr für die Anzeigerin tätig war. Er habe während der Vertretung der Anzeigerin über das ausgeübte Kaufrecht des Aktionärs D.________ erfahren und die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von E.________ und F.________ gesehen. Diese im Verfahren verwerteten und erlangten Kenntnisse seien im Ver- fahren zwischen der Anzeigerin und D.________ nicht relevant gewesen. Zur verzögerten Herausgabe der Akten hält der Disziplinarbeklagte fest, dass die Akten nicht beabsichtigt vorenthalten wurden. Vielmehr seien die hohe Arbeitsbe- lastung und ein Unfall des Disziplinarbeklagten Grund für die verspätete Herausga- be der Akten gewesen. Ausserdem sei die Anzeigerin im Besitz aller aus dem Mandat hervorgegangenen Akten gewesen und habe eine sehr kurze Frist für die Herausgabe gestellt. Schliesslich mutmasst der Disziplinarbeklagte, dass die An- frage bewusst am 10. Januar 2023 eingegangen sei. Dies, weil die Anzeigerin ge- wusst haben musste, dass der Disziplinarbeklagte an der Ausarbeitung der Klage- begründung war. Aufgrund der unterschiedlichen Sachgebiete der Verfahren hält der Disziplinarbe- klagte fest, dass kein Konflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vorliege. 13. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte, der als Anwalt für die G.________AG arbeitet, unbestrittenermassen sowohl die Anzeigerin wie auch D.________ im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vertreten. Letzterer in einem Verfahren gegen die Anzeigerin. 4 IV. Rechtliches A) Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA 14. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kan- tonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig heran- gezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu kon- kretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff). 15. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrau- enswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV Band 140/2004 S. 102 ff.). Im Verhältnis zwi- schen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivil- rechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 16. Art. 12 lit. a BGFA umfasst auch die sorgfältige Führung und Organisation einer Kanzlei. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt für seine Klienten und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit hat er für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Klienten und den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mit- zuteilen. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt mit seiner Kanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung beanstandungs- frei sicherstellen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 17 ff.). Der Anspruch auf Herausgabe der Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Es ist jedoch anerkannt, dass die Herausgabepflicht und deren Erfüllung auch zu den Berufspflichten des Anwalts zählen. Herauszugeben sind alle Akten, die der Anwalt vom Klienten erhalten hat (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der An- 5 walt von Dritten erhalten hat und welche an den Klienten gelangt wären, hätte die- ser den Fall selber geführt. Nicht herauszugeben haben Anwälte die Handakten (Briefe des Klienten an den Anwalt, Kopien der vom Anwalt verfassten Eingaben und Rechtsschriften, persönliche Notizen des Anwalts). Der Anwalt muss jedoch dem Klienten oder einem persönlich von diesem beauftragten Anwalt Einblick in die Handakten gewähren, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Klienten erfor- derlich ist, und dem Klienten auf dessen Wunsch hin Kopien anfertigen, die er aber in Rechnung stellen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 33 ff.). Die Herausgabe hat innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von 10 Tagen i.d.R. genügen dürfte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 33 ff). B) Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA im vorliegenden Fall 17. Unbestritten ist, dass die Anzeigerin mit Schreiben vom 10. Januar 2023 vom Dis- ziplinarbeklagten die Herausgabe von Unterlagen verlangte. Unbestritten ist auch, dass der Disziplinarbeklagte auf dieses Schreiben am 9. Februar 2023, also 30 Ta- ge später, die Unterlagen der Anzeigerin zustellte. 18. Der Disziplinarbeklagte hat die geforderten Unterlagen an die Anzeigerin heraus- gegeben und ist damit seiner Herausgabepflicht nachgekommen. Fraglich ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, ob die Herausgabe rechtzeitig erfolgte. 19. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte das Schreiben der Anzeigerin vom 10. Ja- nuar 2023 betreffend der Herausgabe von Unterlagen 30 Tage unbeantwortet ge- lassen. Erst am 9. Februar 2023 wurden die Unterlagen zugestellt. Mit diesem Ver- halten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur ge- wissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen (eigene Arbeitsunfähigkeit und hohe Arbeitsbelastung) verhindert war, mag sein, rechtfertigt es aber nicht, dass er das Schreiben unbeantwortet liess. Er hätte während der Zeit seiner Abwesenheit für eine Stellvertretung sorgen müssen. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte am 16. Januar 2023 (pag. 25) ein zweiseitiges Schreiben und am 1. Februar 2023 (pag. 41) gemeinsam mit Rechtsanwalt C.________ eine längere Eingabe verfassen konnte. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Monat Januar dürfte folglich nicht vorgelegen haben. 20. Es ist entsprechend kein Grund ersichtlich, weshalb die Aktenzustellung nicht in- nerhalb von 10 Tagen hätte erfolgen können. Mit der Zustellung erst am 9. Februar 2023 ist die Herausgabe der Akten gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörde (Ent- scheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 22 153 des Kantons Bern vom 9. Februar 2023) verspätet erfolgt. 21. Mit Blick auf die oben erwähnte Zehntagesregel und mangels Vorliegens eines sachlichen Grundes, der eine Verlängerung dieser üblichen Frist begründen könn- 6 te, ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte in Bezug auf diese verspätete Herausgabe Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. C) Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA 22. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. c BGFA verletzt zu haben. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsanwälte «je- den Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit de- nen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen», zu vermeiden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beurteilt sich der verpönte Interessenkonflikt nur aus dem Blickwinkel der Klientschaft und mit Bezug auf weitere (aktuelle) private und geschäftliche Beziehungen des Anwalts. Nach herrschender Lehre ist dieser vom Gesetzgeber getroffene Wortlaut jedoch zu eng. Eine verpönte Interessenkollision kann daher auch mit Blick auf frühere Mandate gegeben sein. Hier beschränkt sich indessen die Sperrwirkung bezüglich neuer Mandate auf solche im gleichen Sach- zusammenhang. Die Übernahme eines Mandates gegen einen früheren Klienten ist in jedem Fall nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neuen Mandats in recht- licher oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt. Art. 13 der damaligen Fassung der Schweizeri- schen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) (vgl. die ana- loge Regelung in der heutigen Fassung, Art. 5 SSR) verbietet dem Anwalt zudem die Annahme eines (neuen) Mandates, wenn die Gefahr der Verletzung des Be- rufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen würde. Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung überdau- ernden Schweige- und Treuepflicht. Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten (sog. «Parteiwechsel») ist zudem schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 108 ff., m.w.H.). D) Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA im vorliegenden Fall 23. Es ist unbestritten, dass der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin im Frühling und Sommer 2022 vertreten hat. Aus den Honorarnoten, der Anzeige vom 18. Januar 2023 und der ausführlichen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 12. Mai 2023 ergeht, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit handelte. Aus der Honorarnote (pag. 7) vom 24. Juni 2022 wird jedoch aus dem Leistungsbe- schrieb klar, dass der Disziplinarbeklagte im Auftrag der Anzeigerin auch im Be- reich Arbeitsrechts beraten hat. Dies lässt sich auch im Mail-Verlauf vom 9. Mai 2022 und 10. Mai 2022 zwischen D.________ (damaliger CEO) und dem Diszipli- narbeklagten bestätigen. Im Mail-Verlauf ist ersichtlich, dass D.________ sich vom Disziplinarbeklagten Unterstützung erhoffte in der Suche nach einem Arzt/einer Ärztin für eine vertrauensärztliche Untersuchung für E.________ und F.________. Letztere waren ehemalige Mitarbeiter der Anzeigerin (pag. 73). Im E-Mail vom 12. Mai 2023 schreibt der Disziplinarbeklagte, dass er für D.________ in Frage kom- 7 mende Arztpraxen angerufen habe. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 bestreitet der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin je in arbeitsrechtlichen Belangen (pag. 107) vertreten zu haben. Dies widerspricht jedoch dem Leistungsbeschrieb der Honorarnote Nr. 2201284 (pag. 7), die festhält, dass der Disziplinarbeklagte am 10. Mai 2023 eine E-Mail an D.________ versandt hatte be- treffend vertrauensärztlicher Untersuchung. D.________ war bis zum 11. Januar 2023 Mitglied der Geschäftsleitung der Anzeigerin. Zum Zeitpunkt der Auskunft be- züglich einer vertrauensärztlichen Untersuchung (10.5.2023) war D.________ noch Vorsitzender der Geschäftsleitung. Da E.________ und F.________ zu diesem Zeitpunkt Angestellte der Anzeigerin (im gekündigten Arbeitsverhältnis) waren, handelt es sich bei den Mails und bei der telefonischen Nachfrage bei verschiede- nen Arztpraxen um eine Beratung arbeitsrechtlicher Natur. Der Disziplinarbeklagte führt denn diesbezüglich auch aus, es habe sich «am Rande» die Frage gestellt, ob gegenüber Arbeitnehmern, welche eine Arbeitsunfähigkeit geltend machten, eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden könne (pag. 63). Es ist un- strittig und geht aus den Akten hervor, dass unter anderem der Disziplinarbeklagte D.________ in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die Anzeigerin vertrat (vgl. die Stellungnahme vom 1. Februar 2023 [pag. 41]). Dabei ging es unter ande- rem ebenfalls um die Zulässigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Ar- beitsunfähigkeit (pag. 25). Mit diesem Mandat ist der Sachzusammenhang folglich gegeben, weshalb ein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Es reicht hierbei nicht, dass der Disziplinarbeklagte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2023 festhält, dass keine Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandat im neuen Man- dat hätten verwendet werden können. Es reicht bloss die Möglichkeit, dass Kennt- nisse verwendet werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass der Disziplinar- beklagte für D.________ als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Anzeigerin ar- beitsrechtliche Abklärungen getätigt hat und nun D.________ in einem arbeits- rechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin vertritt, ist ein enger Sachzusammen- hang zu bejahen. 24. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Disziplinarbeklagte mit der Über- nahme des Mandats für D.________ gegen die Anzeigerin gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat. V. Disziplinarmassnahme 25. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte, wie oben dargelegt, gegen Art. 12 lit. a und c BGFA verstossen. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Diszi- plinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungs- verbot verhängen. 26. Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vor- leben des Anwalts (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsge- 8 setz, 2. Aufl., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.). 27. Gemäss Schreiben der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. November 2023 (pag. 213) war der Disziplinarbeklagte vom 1. Februar 2018 bis 26. August 2021 im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und es wurden gemäss dem dortigen Anwaltsregister bislang keine Disziplinarmassnahmen gegen ihn angeordnet. Seit dem 28. Juli 2021 ist der Dis- ziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. 28. Es handelt sich bei der verspäteten Herausgabe nach der Praxis der Aufsichts- behörde um einen leichten Verstoss. Die Unterlagen wurden zwar herausgegeben, jedoch klar verspätet. Da das Mandatsverhältnis bereits 6 Monate zuvor aufgelöst wurde, ist vorstellbar, dass die Herausgabe von Akten ein administrativer Mehrauf- wand bedeutete, indem diese bereits archiviert waren. Das Verschulden ist bei die- ser Ausgangslage deshalb als leicht zu qualifizieren. 29. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört demgegenüber zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer früheren Kli- entschaft fortdauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Der Disziplinarbe- klagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen. Relativierend ist zu berück- sichtigen, dass vorliegend vorab der Parteiwechsel innerhalb relativ kurzer Frist verbunden mit einer Beratung im selben Rechtsgebiet sowie der Möglichkeit, Kenntnisse zu verwenden, stossend erscheint. Dass effektiv vertrauliche Kenntnis- se verwendet wurden, ist demgegenüber nicht erstellt und wird von der Anzeigerin denn auch nicht geltend gemacht. 30. In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend nach dem Gesagten für beide Verstösse gegen das BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2'500.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinar- massnahme. VI. Kosten 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. 32. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Par- teikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. c BGFA und in Anwendung von Art. 17 lit. a und lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2‘500.00 auferlegt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 8. Dezember 2023 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 15.10.2024 abge- wiesen (VGE 100.2024.15). 10