37. Der Disziplinarbeklagte zeigte sich jedoch einsichtig und hat dies nach Erkennen seines Fehlverhaltens unverzüglich dem Gericht und der Gegenpartei angezeigt sowie auch in der Stellungnahme vom 7. November 2022 betont. 38. In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend nach dem Gesagten ein Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. V. Kosten