36. Objektiv handelt es sich vorliegend nicht um eine ganz leichte Verfehlung, die einer besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung bedarf. Der Disziplinarbeklagte hätte die Beilagen vor Einreichung sorgfältig prüfen müssen oder seine Mitarbeitenden genügend instruieren müssen, dass Dokumente aus Vergleichsverhandlungen nicht als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Er hat die Verantwortung für die mangelnde Instruktion seiner Mitarbeitenden zu übernehmen. Bei dieser Ausgangslage ist auch das Verschulden nicht mehr als ganz leicht zu qualifizieren.