31. Zusammenfassend ergibt sich, dass seitens des Disziplinarbeklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA gegeben ist, indem er vertrauliche und nicht für den Gerichtsgebrauch vorgesehene Vergleichsangebote im Rahmen einer Klageantwort [recte: Stellungnahme] dem Gericht eingereicht hat. IV. Sanktion