30. Ob mit Abschluss des Vergleichsvertrages die Schutzwirkung entfällt und die Vertraulichkeit der Vergleichsverhandlung ein Ende nimmt, kann vorliegend offenbleiben, da auch RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH die Aufhebung der Vertraulichkeit erst für allfällige Verfahren nach Abschluss des Vergleichsvertrages bejahen. Vorliegend wurden die Dokumente jedoch bereits vor Vergleichsschluss dem Regionalgericht Oberland eingereicht, zu einem Zeitpunkt, als der Disziplinarbeklagte noch nicht wissen konnte, dass eine aussergerichtliche Einigung stattfinden wird.