Das Ende der Schutzwirkung ermögliche den Parteien bei Unklarheiten des Vergleichs, die damals als unpräjudiziell gekennzeichneten Unterlagen zu Auslegungszwecken heranzuziehen (RUSSENBER- GER MARC/WOHLGEMUTH MARC, Unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch, AJP 2017, S. 628 ff., 633). Gemäss einem älteren Entscheid des Luzerner Obergerichts kann eine Partei Vergleichsgespräche auch im Falle einer späteren Vereinbarung zwischen den Parteien nicht offenlegen, ohne damit gegen Art. 12 lit. a BGFA zu verstossen (LGVE 2002 I Nr. 46 vom 05.11.2002, E.7.1).