29. Welche Wirkung der Abschluss einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung auf die Vertraulichkeit der vorangegangenen Vergleichsverhandlung hat, ist umstritten. RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH bringen vor, der Vergleichsvertrag, der ein rechtsverbindliches Vertragsdokument darstellt, das von beiden Parteien auch vor Gericht zur Durchsetzung verwendet werden könne, sei ebenso wie sämtliche Unterlagen vom Verwertungsverbot entbunden. Das Ende der Schutzwirkung ermögliche den Parteien bei Unklarheiten des Vergleichs, die damals als unpräjudiziell gekennzeichneten Unterlagen zu Auslegungszwecken heranzuziehen (RUSSENBER- GER MARC/