dies gilt aber nicht für die vor der Instruktionsverhandlung stattfindenden Prozesshandlungen. Wollte der Disziplinarbeklagte, wie er selbst ausführt, lediglich die weiterhin bestehende Vergleichsbereitschaft seiner Klientschaft aufzeigen und die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung zwecks Vergleichsverhandlung begünstigen, so wäre dies auch ohne die fraglichen Dokumente möglich gewesen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Frage ist es zudem irrelevant, ob die Unterlagen aus den Akten gewiesen werden könnten.