Zum anderen handelte es sich um ein Scheidungsverfahren, wo kein Schlichtungsverfahren stattfindet (Art. 198 lit. c ZPO). In casu haben aber erste Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Zudem wusste der Disziplinarbeklagte im Zeitpunkt der Verwendung der Dokumente noch nicht, ob eine Instruktionsverhandlung zwecks Vergleichsverhandlungen angesetzt werden würde. Zwar ist es üblich, dass Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Instruktionsverhandlung ebenfalls vertraulich sind; dies gilt aber nicht für die vor der Instruktionsverhandlung stattfindenden Prozesshandlungen.