12 lit. a BGFA verneint wurde, als ein Anwalt einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der Gegenseite zwecks Einigungsverhandlung im anschliessenden Scheidungsverfahren dem Zivilgericht übermittelt hat – dafür plädiere, dass im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse wegfalle, da eine Instruktionsverhandlung zum Zwecke der Einigung angesetzt wurde, die Verhandlung und die vorgebrachten Vergleichsangebote damit auch weiterhin vertraulich zu behandeln seien. Die Vergleichsangebote könnten anlässlich einer möglichen Hauptverhandlung ohne Rechtsnachteil aus den Akten gewiesen werden.