24. Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass aufgrund der in Art. 205 ZPO normierten Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens dieses deshalb als Teil der Vergleichsverhandlung zu werten sei und nicht als Teil des Gerichtsverfahrens, womit eine Verwendung der Dokumente zu jenem Zeitpunkt zu keinen disziplinarischen Massnahmen für den Anwalt führen könne. Weiter sei es in allen Verfahren üblich, Vergleichsgespräche aus Gründen der Vertraulichkeit nicht aufzuzeichnen.