23. Des Weiteren überzeugt die Argumentation des Disziplinarbeklagten insofern nicht, als dass er aus dem fehlenden Vorbehalt auf die Zweitrangigkeit der Vertraulichkeit schliesst. Es erscheint nicht einleuchtend, weshalb die Vertraulichkeit einzig bezüglich des Schreibens vom 8. April 2022 nebensächlich sein soll, wenn in den folgenden Korrespondenzen vom 29. Juni und 8. August 2022 stets die gerichtliche Unverwertbarkeit betont wird. Der Disziplinarbeklagte durfte damit trotz des fehlenden Vorbehaltes nicht davon ausgehen, die Vertraulichkeit des Dokuments gegenüber dem Gericht sei als zweitrangig einzustufen.