6 den dürfe. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Vertraulichkeit gegenüber dem Gericht als zweitrangig einzustufen sei. 22. In besagtem Schreiben wird ein weiteres Vergleichsangebot – wenn auch dasselbe wie am Vortag – unterbreitet. Aus der Formulierung des Schreibens geht zudem hervor, dass man sich noch in der Stufe der Vergleichsverhandlungen befand. In der Folge ergibt sich die Vertraulichkeit des Dokuments bereits aus dessen Inhalt, ohne dass die explizite Unterbindung der Verwendung im Gerichtsfall notwendig war.