FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). Im Verhältnis gegenüber den Behörden wird die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nur insoweit eingeschränkt, als sie ihm gebieten, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 16).