19. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Anwälte haben sich bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt zu verhalten. Die Pflicht zum sorgfältigen und gewissenhaften Handeln beschränkt sich dabei nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3; FELLMANN, a.a.