12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur soweit als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300). 18. Es ist zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeklagten, wonach er im aussergerichtlichen Vergleichsverfahren ergangene Vergleichsvorschläge ohne Zustimmung der Gegenpartei im Rahmen einer Klageantwort [recte: Stellungnahme] dem Regionalgericht Oberland zugestellt hat, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.