16. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. Juni 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, zumal der Diszipli- 5 narbeklagten seit dem 20. Mai 2016 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist. III. Rechtliches