Zudem sei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens einer umfassenden Einigung der Parteien der Ansicht, dass durch den damit einhergehenden Wegfall der Schutzwirkung ebenfalls auf eine Disziplinierung verzichtet werden könne. Selbstredend sei, dass er im Falle einer Nichtgenehmigung selbstverständlich gehalten sei, die anlässlich der weiteren Verhandlungen mündlich sowie schriftlich vorgelegten und behandelten Vergleichsvorschläge anschliessend vertraulich zu behandeln und diese keinen Einzug in eine allfällige Hauptverhandlung finden dürften.