a BGFA geschützte öffentliche Interesse in diesem Falle nicht mehr geschützt werden müsse und eine Disziplinierung seiner Person deshalb nicht mehr angezeigt erscheine. Zudem sei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens einer umfassenden Einigung der Parteien der Ansicht, dass durch den damit einhergehenden Wegfall der Schutzwirkung ebenfalls auf eine Disziplinierung verzichtet werden könne.