12. Zum Schluss der Stellungnahme fasst der Disziplinarbeklagte den zuvor ausgeführten Sachverhalt kurz zusammen: Ein Fehlverhalten seinerseits werde nicht bestritten. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Ansetzung einer Instruktionsverhandlung mit dem Hauptzweck der Vergleichserzielung und der damit einhergehenden Vertraulichkeit des Verfahren das durch Art. 12 lit. a BGFA geschützte öffentliche Interesse in diesem Falle nicht mehr geschützt werden müsse und eine Disziplinierung seiner Person deshalb nicht mehr angezeigt erscheine.