So hätte er insbesondere das Schreiben vom 29. Juni 2022 besser prüfen müssen. Es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, das Gericht über den Inhalt dieser Vergleichsverhandlungen zu informie- 4 ren. Sein Interesse sei darin gelegen, die weiterhin bestehende Vergleichsbereitschaft seiner Klientin aufzuzeigen und damit die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung, mit dem Hauptziel einer Vergleichsfindung, zu begünstigen.