10. Im Weiteren nimmt der Disziplinarbeklagte eine rechtliche Würdigung vor und hält hierbei einleitend fest, es liege ihm fern, einen Fehler seinerseits in dieser Angelegenheit zu bestreiten. Als Erklärung habe er lediglich anzubringen, dass er aufgrund grosser Geschäftslast gezwungen gewesen sei, gewisse Fälle auch während seiner Ferien aus der Distanz zu bearbeiten bzw. unter anderem durch seine Mitarbeiterinnen bearbeiten zu lassen. Selbstverständlich liege die Verantwortung für einen reibungslosen Ablauf bei ihm. So hätte er insbesondere das Schreiben vom 29. Juni 2022 besser prüfen müssen.