3 Tag, dem 29. Juni 2022, habe ihm B.________ ein weiteres schriftliches Angebot unterbreitet. Das entsprechende Schreiben sei unpräjudiziell erfolgt und erstmals mit dem Begriff «nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt» bezeichnet gewesen (pag. 91). Zudem habe das Schreiben Darstellungen enthalten, die nach Rücksprache mit der Beklagten nicht den Tatsachen entsprachen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 habe der Disziplinarbeklagte die Position seiner Klientschaft an B.________ übermittelt (pag. 93). Mit E-Mail vom 08. August 2022 habe ihm B._____