In der Folge sei die Schlichtungsverhandlung fruchtlos verlaufen (pag. 57-63). Einen Tag nach der Schlichtungsverhandlung habe ihm der Gegenanwalt zu Handen seiner Klientschaft ein befristetes Angebot für die bereits während der Schlichtungsverhandlung genannten und von der Beklagten abgelehnten CHF 10'000.00 unterbreitet. Dieses Angebot sei zwar als «unpräjudiziell» und «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» bezeichnet worden, ein expliziter Vermerk «nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt» finde sich in diesem Schreiben aber nicht (pag. 65). Nach Rücksprache mit seiner Klientin habe sich der Disziplinarbeklagte gegenüber B._____