7. Der Disziplinarbeklagte nahm mit Eingabe vom 7. November 2022 innert der angesetzten Frist ausführlich Stellung zu den Vorwürfen (pag. 25-49). Er reichte zudem diverse Beweismittel gemäss separatem Beweismittelverzeichnis ein (pag. 51-199). 8. Zunächst stellte der Disziplinarbeklagte die Rechtsbegehren, es sei das Disziplinarverfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen. Eventualiter sei wegen Geringfügigkeit des Vergehens auf eine Disziplinarmassnahme zu verzichten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.