3. Gleichentags teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten schriftlich mit (pag. 9), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen ihn eingegangen sei und räumte ihm eine Frist bis am 28. Oktober 2022 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwaltsaufsichtsbehörde den Disziplinarbeklagten darauf hin, dass die Anzeige implizit von der beruflichen Schweigepflicht entbinde. 4. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 (pag. 11) bat die Anzeigerin über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden.