Es handle sich um Vorfälle, die eine Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln darstellen könnten, insbesondere von Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben sowie der Artikel 6 – Anwältinnen und Anwälte informieren das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache – und Artikel 26 der Schweizerischen Standesregeln, wonach als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden dürfen.