In einem dieser Schreiben (jenem vom 29.06.2022) habe die Klägerin explizit festgehalten, dass der Vorschlag unpräjudiziell und im Gerichtsfall nicht verwertbar sei. Die Klägerin habe daraufhin mit Eingabe vom 7. September 2022 die Anträge gestellt, wonach Ziffer 9 der Klageantwort [recte: Stellungnahme] unkenntlich zu machen sei und die Antwortbeilagen 4 und 5 aus den Akten zu weisen seien. Mit Eingabe an das Gericht vom 12. September 2022 habe sich der Disziplinarbeklagte den Anträgen der Klägerin angeschlossen und sich für den Fehler entschuldigt.