39. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 13 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 auferlegt.