12 38. In Anbetracht aller Umstände – insbesondere auch der offenbar vorhandenen Uneinsichtigkeit – erscheint vorliegend nach dem Gesagten eine Busse in der Höhe von CHF 1’500.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. V. Kosten