37. Kommt hinzu, dass die Disziplinarbeklagte nicht aufzeigt, welche Verbesserungen oder Änderungen sie konkret vorgenommen hat, dass zukünftig solche Fehler nicht mehr passieren. Sie will den Umstand der Anzeige lediglich bei der Mandatsannahme und bei ihrer Güterabwägung berücksichtigen. Es kann bei der Einhaltung von Berufsregeln jedoch nicht um eine ethische Güterabwägung gehen, sondern diese sind von der Anwältin bei ihrer Berufsausübung stets zu beachten, nicht zuletzt auch im Interesse der Mandantschaft, wie vorstehend dargelegt.