31. Die Motivation der Disziplinarbeklagten, möglichst viele Rechtssuchende juristisch zu unterstützen, rechtfertigt keine Verletzung der sich aus Art. Art. 12 lit. a BGFA ergebenden Berufspflichten. Es sind keine überzeugenden Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Disziplinarbeklagte entlasten könnten. Es lässt auch nichts darauf schliessen, dass die Disziplinarbeklagte entsprechende Vorsichtsmassnahmen und eine geeignete Organisationsstruktur in ihrer Kanzlei eingeführt hat, welche künftige Fehlleistung beim Fristenmanagement verhindern könnten.