30. Die Disziplinarbeklagte nimmt bewusst Mandate an, obwohl sie weiss, dass deren Bewältigung für sie zeitlich schwierig ist. Sie anerkennt zudem, dass ihre Motivation, möglichst vielen Rechtssuchenden zu helfen, immer wieder zu einer unsorgfältigen Mandatserledigung führt. Es handelt sich dabei jedoch nicht nur um eine Toleranzgrenze, an die sie dabei stösst (pag. 27), sondern die Disziplinarbeklagte verletzt damit die Berufsregeln einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA.