3 bzw. pag. 25). Sie habe es aus einem ethischen Standpunkt heraus als das geringere Übel angesehen, als unsorgfältige Anwältin dazustehen, als eine Mandantschaft abzuweisen, die nirgends juristische Hilfe erfahre, obwohl die Frist zur Anfechtung einer objektiv nicht aussichtslosen Beschwerde noch laufe. Sie habe dabei auf das gegenseitige Vertrauen mit ihren Mandanten gebaut.