28. Die Disziplinarbeklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 keine Ausführungen dazu gemacht, wie das Fristenmanagement und der Postversand in ihrer Kanzlei organisiert sind. Sie beruft sich unter Hinweis auf ihre Stellungnahme an die Anzeigerin vom 23. Dezember 2021 viel mehr darauf, dass sie sich von ihrer christlichen Motivation leiten lasse.